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Rickert GmbH & Co.KG

- Kfz-Sachverständige -

Bußgeldkatalog Info

Informationen zum aktuellen Bußgeldkatalog

 

Wenn wir uns auf eines verlassen können, dann darauf, dass der Bußgeldkatalog immer wieder den Erfordernissen des Verkehrsgeschehens angepasst wird.

Die neue Punkteregelung ist nun zwar schon  etwas älter, wir möchten sie und die Unterschiede zur vorherigen Regelung dennoch hier einmal darstellen.

Bis Ende April 2014 galten folgende Kategorien bei einer maximalen Punktezahl von 18:

1 - 5 Punkte: Vormerkung. Der Verkehrssünder hatte zwar sein Punktekonto schon leicht strapaziert, aber bis einschließlich des fünften Punktes in Flensburg keine weiteren Maßnahmen/Strafen zu erwarten.

8 - 13 Punkte: Ermahnung: Bei diesen Punkteständen musste der Verkehrssünder mit schriftlichen und vor allem kostenpflichtigen Ermahnungen rechnen, die ihn unter Zuhilfenahme des staatlichen Griffs ins Portemonnaie daran erinnern sollten, sich künftig vorschriftsgemäß im Straßenverkehr zu verhalten. Fahrverbote wurden nach Schwere des Einzelfalles des Verstoßes ausgesprochen.

14 - 17 Punkte: Verwarnung: Der Verkehrssünder bekam eine schriftliche kostenpflichtige Verwarnung, oft einhergehend mit einem zeitweisen Fahrverbot. Dabei war es unerheblich, ob die Menge an Punkten durch wenige schwerwiegende Verstöße zusammengekommen ist oder durch viele kleinere Verstöße angesammelt wurde.

Angesammelte Punkte verfielen pro Punkt in der Regel nach 2 Jahren. Wer sich also nach Einheimsen seines letzten Punktes stets wohlverhielt im Straßenverkehr, konnte sicher sein, dass nach einer gewissen Anzahl von Jahren sein Punktekonto wieder sauber, also auf Null, war. Wer allerdings innerhalb der Gültigkeitszeiträume wieder Punkte angesammelt hatte, konnte sich vom automatischen Abbau der Punkte verabschieden. Sündigte man erneut, blieben die alten Punkte erhalten.

18 Punkte: Mit 18 Punkten im VZR (Verkehrszentralregister) war “der Lappen” auf jeden Fall weg. Das hieß: die Fahrerlaubnis wurde für mindestens 6 Monate eingezogen und durfte i.d.R. auch vor Ablauf der 6 Monate (mind.) nicht neu erteilt werden.

Seit dem 01.05.2014 gilt folgende Punktetabelle:

Maßnahmenstufe “grün” - Vormerkung:

Diese Stufe gilt nur noch bei bis zu 3 Punkten auf dem Flensburger “Konto”. Hier sind keine weiteren Maßnahmen zu befürchten; jedoch wurde die Abbaufähigkeit der Punkte geändert:

Punkte für OWi (Ordnungswidrigkeiten) werden nach 2.5 Jahren gelöscht, Punkte für schwere bzw. besonders schwere Verstöße erst nach 5 Jahren, und wer Punkte für Straftaten bekommt, muss mit einer Verbleibedauer von 10 Jahren rechnen.

Maßnahmenstufe “gelb” - Ermahnung:

Bei 4 oder 5 Punkten auf dem Flensburger Konto ereilt den Verkehrssünder eine schriftliche und kostenpflichtige Ermahnung verbunden mit dem Hinweis, dass eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Abbau von Punkten ermöglicht. Dieser Abbau ist allerdings nur bis zu einem maximalen Punktestand von 5 möglich und nur innerhalb von 5 Jahren. Die Teilnahme an einem zertifizierten Seminar baut 1 Punkt ab.

Maßnahmenstufe “rot” - Verwarnung:

Mit 6 oder 7 Punkten im Fahreignungsregister (FAER; alt: VZR - Verkehrszentralregister) bekommt man sozusagen den “letzten Schuss vor den Bug”, bevor die Fahrerlaubnis ganz eingezogen wird. Können schon bei Maßnahmenstufe “gelb” Fahrverbote ausgesprochen werden, so geschieht dies bei “rot” mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Diese Maßnahme soll zusätzlich zur schriftlichen kostenpflichtigen Verwarnung den Verkehrssünder bessern und ihn künftig daran erinnern, sich im Straßenverkehr vorschriftsgemäß wohlzuverhalten. Der Griff des Staates in das Portemonnaie des Sünders ist tiefer und wesentlich schmerzhafter als bei “gelb”. Auch in der Maßnahmenstufe “rot” gibt es den Hinweis zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar; allerdings können dadurch keine Punkte mehr abgebaut werden, denn das geht nur bis zu einem maximalen Punktestand von 5. Dennoch ist es empfohlen, dem Hinweis zu folgen und ein solches Seminar zu absolvieren.

Maßnahmenstufe “schwarz”:

8 Punkte: Der “Lappen” ist weg. Punkt. Und zwar für mindestens 6 Monate. Vor Ablauf dieser Zeit darf die Fahrerlaubnis auch nicht neu erteilt bzw. wieder herausgegeben werden. Um “den Lappen” wiederzubekommen, muss der Verkehrssünder seine Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz unter Beweis stellen: hierfür bedarf es einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und eines positiven Gutachtens über das Ergebnis dieser Untersuchung.

In der Zusammenfassung heißt dies:

alt 1-7 Punkte = neu 1-3 Punkte             (“grün”) - unangenehm, nicht billig, aber verkraftbar

alt 8-13 Punkte = neu 4-5 Punkte           (“gelb”) - richtig unangenehm, schon einiges teurer, grenzwertig

alt 14-17 Punkte = neu 6-7 Punkte         (“rot”) - sehr unangenehm, richtig teuer, “Lappen” in Gefahr

alt 18 Punkte = neu 8 Punkte                  (“schwarz”) - ganz übel! Sehr teuer, “Lappen” weg

Die Seminare zur Fahreignung und zum Punkteabbau (bis 5P) gibt es natürlich auch nicht geschenkt. In der Regel werden diese Semniare von Fahrschulen angeboten (um dubiosen Anbietern aus dem Weg zu gehen, sollte man sich so einem Seminar auch bei einer Fahrschule unterziehen), die sich diese Dienstleistung selbstverständlich bezahlen lassen.
Die Seminare sind jedoch keine staatlich unterstützte und sanktionierte Geldschneiderei der Fahrschulen, sondern sie dienen dem Zweck, den punktesammelnden Verkehrssünder auf den rechten Verkehrspfad zurückzuführen und ihm zu verdeutlichen, dass es durchaus gut ist und Sinn macht, sich an die Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung)und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu halten.

Lautet doch §1 der StVO:

§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

automatischer Abbau von Punkten:

Seit der Reform 2014 werden die alten Punkte auch dann automatisch nach den vorgesehenen Verfallsfristen gelöscht, wenn man sich zwischenzeitlich erneut mit Punkten eingedeckt hat. Die Verfallsfristen/Tilgungsfristen unterscheiden sich jedoch nach der Schwere des Vergehens, für welches der Punkt/die Punkte erteilt wurden:

- Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren gelöscht,

- Ordnungswidrikeiten und Straftaten mit 2 Punkten werden nach 5 Jahren gelöscht,

- Straftaten mit 3 Punkten werden nach 10 Jahren gelöscht.

Die Fristen beginnen mit Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Punkte.

Wurde also beispielsweise der Bescheid über die Erteilung eines Punktes für eine Ordnungswidrigkeit am 01.04.2018 rechtskräftig, so beginnt die Tilgungsfrist am 01.04.2018 zu laufen und endet taggenau  Jahre und 6 Monate später, mithin am 30.09.2020.
Am 01.10.2020 ist der betreffende Punkt also gelöscht.

Der Bußgeldkatalog enthält folgende Kategorien:

  • abbiegen, wenden, rückwärtsfahren
  • Abstand
  • Alkohol und Drogen
  • Autobahn und Kraftfahrtstraße
  • Bahnübergang
  • Beleidigung
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • halten und parken
  • HU, Papiere und Technik
  • Handy
  • Probezeit
  • rote Ampel
  • Straßenverkehrsregeln
  • überholen
  • Überladung
  • Umwelt
  • Unfall
  • Verkehrskontrolle
  • Verkehrssicherheit
  • Vorfahrt
  • Warnwestenpflicht
  • Warnzeichen und Beleuchtung
  • Werkstatt

Weitere Details und Angaben können Sie auf der Seite des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) sowie auf den Seiten autozeitung.de und bussgeldkatalog.org nachlesen.

Quellen:

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