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Rickert GmbH & Co.KG

- Kfz-Sachverständige -

Neues zur HU

Schon gewusst?

Überziehen des HU-Datums

Wann Sie mit Ihrem Fahrzeug zur HU müssen, erkennen Sie leicht an der HU-Plakette. In deren Mitte ist die Jahreszahl in zweistelliger Form zu finden - z.B. 16 für 2016, und die auf “12 Uhr”, also oben mittig angezeigte Zahl zwischen 1 und 12 bezeichnet den Monat, in welchem Sie das Fahrzeug vorstellen müssen. Gleichzeitig finden Sie den nächsten HU-Termin in Ihrem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil II)

Der HU-Termin darf nicht überzogen werden. Zur Einhaltung der Fristen ist der Fahrzeughalter verantwortlich.

Vom Gesetzgeber wird das Überziehen der HU mit Bußgeldern und unter Umständen sogar einem Punkt in Flensburg, der sogenannten “Verkehrssünderkartei” geahndet.

Der HU-Adapter

Sie wundern sich, dass der PI ein Gerät an Ihrem Fahrzeug anschließt? - Dabei handelt es sich mit Sicherheit um den HU-Adapter. Die Verwendung dieses Adapters trägt dem Umstand Rechnung, dass in den neueren Fahrzeugen immer mehr und immer kompliziertere elektronische Komponenten verbaut sind, die einer einfachen Sichtprüfung gar nicht mehr unterworfen werden können. Diese elektronischen Bauteile sind in jedem Fall sicherheitsrelevant und damit ausschlaggebend für die Betriebssicherheit Ihres Fahrzeuges. Aus diesem Grunde müssen sie ebenfalls im Rahmen der HU überprüft werden.

Gut zu wissen: mit dem HU-Adapter werden keine Fehlerspeicher in den überprüften Steuergeräten zurückgesetzt. Meldet der Adapter also sicherheitsrelevante Fehler an den PI, bleibt der Fehlerspeicher erhalten, und die Werkstatt Ihres Vertrauens kann ihn weiterhin auslesen und analysieren.

Die AU

Die AU ist Teil der HU; seit einiger Zeit wird für die AU keine separate Plakette mehr erteilt; sondern das Bestehen der HU und AU führt zur Erteilung der HU-Plakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs. Das hat aber zur Folge, dass bei Nichtbestehen der AU die gesamte Plakette nicht erteilt werden kann. Das Fahrzeug muss nach Mängelbeseitigung erneut vorgeführt werden, und erst wenn dann die AU bestanden ist, wird die Plakette erteilt. Ausnahmen sind gemäß der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.

Die Endrohrmessung

Wurde eine Zeitlang die AU bei Fahrzeugen mit OnBoardDiagnose (OBD) nicht mehr durch Messung am Endrohr durchgeführt, sofern die OBD keinen Fehler ausspuckte, sondern ausschließlich durch Auslesung der im Fahrzeug gespeicherten Daten, gelten seit dem 01.01.2018 wieder schärfere Regelungen bei der AU. Bei allen AU-pflichtigen Fahrzeugen wurde die generelle Endrohrmessung verpflichtend - eben auch bei Fahrzeugen mit OBD; das heißt, dass auch bei Fahrzeugen mit OBD der Abgasstrom wieder über eine Sonde, die ins Endrohr eingeführt wird, geleitet und von dieser gemessen wird. Hierdurch soll sicherer als bisher erkannt werden, wenn bei einem Kraftfahrzeug die Abgasreinigung nicht ordnungsgemäß funktioniert. Des weiteren soll durch diese Verschärfung Manipulationen vorgebeugt bzw. sollen mögliche Manipulationen (besser) erkannt werden.

Die Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette wird im Rahmen der Hauptuntersuchung ebenfalls geprüft. Sollten sich die Normen ändern und Ihr Fahrzeug die Normwerte nicht mehr einhalten, müssen Sie die bisherige Feinstaubplakette entfernen und eine neue in der zugeteilten Farbe anbringen.

Die Feinstaubplakette muss das aktuelle amtliche Kennzeichen im Beschriftungsfeld aufweisen.

Die Feinstaubplakette darf ausschließlich erteilt werden von:

  • Zulassungsstellen/Straßenverkehrsämtern
  • amtlichen Prüforganisationen bzw. deren PI
  • Werkstätten mit AU-Zulassung

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